Bei Bedarf liefern wir Ihnen Paletten gemäß dem IPPC ISPM-15 / NIMP-15 / NIMF-15 Standard für Ihre Exportsendungen. Diese sind gegen die Pflanzenschädlinge, wie z.B. Sirex-Wespen, Nematoden, braunem Rüsselkäfer etc. nach gesetzlicher Anforderung behandelt. Das dokumentieren wir umfassend. Laufend befassen wir uns mit den Problematiken der Ein- und Ausfuhr von Verpackungsholz. Von unserer Erfahrung können Sie profitieren.
Paletten, Kisten und andere Verpackungsmaterialien aus Holz, die für den Warenverkehr ausserhalb der EU bestimmt sind, unterliegen der Pflanzenbeschauverordnung. Zur Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von Verpackungsholz wurde die Richtlinie ISPM-15 des International Plant Protection Convention (IPPC) der Vereinten Nationen erstellt. Eine wachsende Anzahl von Staaten wendet diesen Standard zur Vereinfachung des Warenverkehrs an. Fällt der Versand außerhalb den Geltungsbereich der IPPC ISPM-15, sind die Holzverpackungen nach dem herkömmlichen Verfahren der Pflanzenbeschau durch einen staatlichen Pflanzengesundheitskontrolleur zu unterziehen. Die Warensendung erhält dann ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ).
Die Richtlinie ISPM-15 besagt, dass Verpackungsholz bei der Einfuhr mit dem Emblem des IPPC dauerhaft markiert sein muss. Am rechten Bildrand sehen Sie unser zugelassenes Stempelbild beispielhaft. Aufgrund regional unterschiedlichen Umsetzungen der ISPM-15 variieren die Inhalte der Stempelbilder verschiedener Produzenten. Das Emblem darf nur von registrierten Behandlern und Verpackern aufgebracht werden, wenn das Holz den Anforderungen der ISPM-15 entspricht. Wichtigste Anforderungen sind, dass das Holz frei von Schädlingen ist, keine bzw. nur wenig Rinde aufweist und einer zugelassenen Behandlung unterzogen wurde.
Zulässige Behandlungen sind die Hitzebehandlung, Hitzebehandlung mit Holztrocknung und die Begasung. Die Begasung mit z.B. Methylbromid (MB) findet vornehmlich in den Häfen und auf hoher See statt. MB wird in Deutschland nicht angewendet. Die Hitzebehandlung (HT) mit eventuell gleichzeitiger Holztrocknung ist das verbreiteste Verfahren zur Entwesung von Verpackungsholz. Hierzu wird das Verpackungsholz in zugelassenen und behördlich überwachten Holztrockenkammern thermisch behandelt. Einmalig hitzebehandelte Paletten gelten als dauerhaft behandelt. Jedoch geben einige Staaten, u.a. Australien, Haltbarkeitsdaten vor oder lassen weitere Behandlungsmethoden zu.
Verpackungsholz, das bei Einfuhr nicht den Richtlinien entspricht, wird durch die vollziehenden Behörden abgewiesen, vernichtet oder samt Beladung nachbehandelt. Die Kosten dafür tragen Sie als Versender oder Ihr Kunde als Empfänger. Vertrauen Sie daher unseren Kompetenzen. Wir helfen Ihnen, ordentlich und effektiv Ihre Waren zu versenden.
Wir befassen uns laufend mit den Problematiken, entwickeln pragmatische Lösungen, stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Seite und begleiten Sie durch den Versandprozess.
Lieferungen gemäß IPPC ISPM-15 werden bei uns über die behördlichen Vorgaben hinaus umfassend dokumentiert. So können wir Ihnen auch noch nach Jahren detailiert Nachweise erbringen. Unser kostenloser Service für einen nachhaltig effektiven Versand.